Satzung

Satzung des Fördervereins El Colibri - Colegio Libre e.V.

 

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein El Colibrí – Colegio Libre“

Er hat seinen Sitz in D-90530 Wendelstein, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

 

§ 2  Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Aufbaues und der Unterhaltung eines an der Waldorfpädagogik orientierten freien Kindergartens und einer Schule in Arequipa, Peru sowie die Vernetzung von daran Interessierten.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein erfüllt seinen Förderauftrag insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und deren Weiterleitung an die Institution vor Ort, welche diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für den Aufbau des Kindergartens und der Schule, sowie der Bildung und Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwenden. Hierzu zählt insbesondere:

  • Unterstützung der Gründung, Unterhaltung und Ausstattung des Kindergartens, der Schule,
  • einer Nachmittagsbetreuung und ähnlicher Einrichtungen.
  • Unterstützung für Familien deren Kinder die Einrichtung/en besuchen möchten, dies aber  aufgrund eigener begrenzter Mittel nicht ermöglichen können.                 
  • Information und Aufklärung über die Lebenssituation und Bildungssituation der  Bevölkerung, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, in Südamerika mit Schwerpunkt   Peru.

Zur Spendengewinnung informiert der Verein interessierte natürliche und juristische Personen z.B. durch Briefe, Prospekte, Internetprogramme, Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen und Ähnliches.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaften verwendet.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso erhalten sie weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereines irgend geartete Entschädigungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 4  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen oder per E-Mail eingegangenen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und dokumentiert den Vorgang in Papierform.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über dessen Fälligkeit und Höhe entscheidet die  Mitgliederversammlung.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit  zum Ablauf des darauf folgenden Monats zulässig und muss schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei groben Verletzungen gegen die Vereinsinteressen kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen und informiert darüber bei der nächsten Mitgliederversammlung.

Bei Austritt oder Ausschluss werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.


§ 5  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung  findet einmal jährlich, innerhalb des ersten Halbjahres statt und wird spätestens 6 Wochen vorher vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und bestimmt selbst einen Protokollanten/in.

Bis zum Beginn der Versammlung, können von den Mitgliedern schriftlich  oder bis 12 Stunden vor der Versammlung per E-Mail zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragt werden, über deren Behandlung die Mitgliederversammlung entscheidet.

Sie fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse werden ausschließlich die abgegebenen und gültigen  „Ja“ und „Nein“ Stimmen berücksichtigt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollanten unterzeichnet wird und den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht wird.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Wahl mindestens eines/r Rechnungsprüfers/in für jeweils ein Rechnungsjahr, eine Wiederwahl ist zulässig.

 § 6  Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und besteht aus mindestens zwei, maximal sieben VereinsmitgliederInnen.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit zweidrittel Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit angemessene Aufwandsentschädigungen erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende redaktionelle Veränderungen durchzuführen.


§ 7  Vermögen des Vereins

Der Verein ist auf Guthabenbasis zu führen und darf sich nicht verschulden. Jegliche Kreditaufnahme hat zu unterbleiben.

Die Vermögenslage des Vereins soll so transparent gemacht werden, dass Mitglieder jederzeit einen guten Überblick über das Vereinsvermögen und die Verwendung der Mittel erhalten können. Bei Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand über die Einsichtnahme. Mitgliedern ist diese Einsicht auf schriftlichen Antrag hin unverzüglich zu gewähren.

 

§ 8  Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Waldorfschulverein Wendelstein e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wendelstein, den 28. Juni 2016